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"eMo“ –
elektronische Mibilitätshilfe
… als eigene
Fahrzeugklasse
Die
Segways (Markenproduktbezeichnung) – mit
Akkus betriebene Mobilitätshilfen (Steh-Elektroroller
oder elektronische Mobilitätshilfen)
– haben ihren Platz im Verkehrsraum gefunden.
Einwickelt als spezielles
Transportmittel für behinderte Menschen zeigte
sich den Technikern schnell, dass dieses
Fahrzeug als weiteres Bindeglied zwischen Fahren
und Gehen einen Absatzmarkt finden könnte.
Die einachsigen,
zweispurigen Fahrzeuge stehen aufgrund ihres
niederen Schwerpunktes aufrecht und können
leicht bestiegen werden.
Seit dem 25. Juli
2009 ist die Inbetriebnahme / Zulassung /
Benutzung der elektronischen Mobilitätshilfen
bundesweit einheitlich geregelt.
Die generelle
Straßenzulassung haben auch umfangreiche
Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger
Feldversuch der Technischen Universität
Kaiserslautern möglich gemacht.
Die
Bundesregierung hat die Voraussetzungen für die
Zulassung und den Betrieb dieser neuen
Fahrzeugklasse im Straßenverkehr in einer
speziellen Verordnung zusammengefasst. 1 |
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Das relativ ungewöhnliche Personenbeförderungsmittel war
bisher keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen.
Deshalb war die Nutzung in zwölf Bundesländern nur per
Ausnahmegenehmigung möglich. |
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Die
Verordnung über die Teilnahme elektronischer
Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 16. Juli 2009
(Bundes-desgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr.
44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009, S.
2097) löst die Einzelregelungen der Bundesländer
ab.
Die wichtigsten
Regelungen aus der „eMo-Verordnung“
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Technik - Betrieb - Versicherung
- Führerschein
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Die
Verordnung gilt für Fahrzeuge mit |
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elektrischem Antrieb |
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einer bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 km/h und mit folgenden
Merkmalen |
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- zweispurig – zwei parallel
angeordnete Räder mit integrierter
elektronischer Balance-, Antriebs-,
Lenk- und Verzögerungstechnik
- Gesamtbreite von nicht mehr als
0,7 m
- Plattform als Standfläche für
einen Fahrer lenkerähnliche
Haltestange, über die der Fahrer
durch Schwerpunktverlagerung die
Beschleunigung oder Abbremsung sowie
die Lenkung beeinflusst,
- elektromagnetische
Verträglichkeit
- Anzeige über den Energievorrat
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Diese Fahrzeuge dürfen nur auf der
Grundlage einer Typengenehmigung oder
einer Einzelgenehmigung und mit einem
gültigen Versicherungskennzeichen in
Betrieb gesetzt werden. |
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Mit der
Verzögerungseinrichtung muss bis zum
Stillstand (Verzögerungswert von
mindestens 3,5 m/ s²) abgebremst werden
können. |
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Vorgeschriebene Beleuchtung
– Betrieb durch Lichtmaschine über das
Bordnetz oder aus-schließlich über
Batterie- oder Akku-Versorgung, wenn dem
Fahrzeugführer der Ladezustand ständig
angezeigt wird -
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- nach vorne wirkender
Scheinwerfer für weißes Licht
- nach vorne wirkender weißer
Rückstrahler
- an der Rückseite Schlussleuchte
für rotes Licht
- an der Rückseite roter
Rückstrahler
- nach beiden Seiten wirkende
gelbe Rückstrahler
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Ausrüstung mit einer Glocke. |
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Fahren darf nur, wer
mindestens die Berechtigung zum Führen
eines Mofas nachweisen kann |
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Zulässige Verkehrsflächen |
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Innerhalb und außerhalb geschlossener
Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen,
Radfahr-streifen, Radwegefurten und
Radwege befahren werden. Wenn diese
nicht vorhanden sind, dürfen auch
Fahrbahnen („die Straße“) genutzt
werden.
- Bundes-, Landes- oder
Kreisstraßen dürfen außerhalb
geschlossener Ortschaften nicht
befahren werden.
- Gemeindestraßen und
Feldwirtschaftswege dürfen befahren
werden, wenn keine Radwege vorhanden
sind.
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Auf Fahrbahnen mit mehreren
Fahrstreifen ist möglichst weit rechts
zu fahren. |
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Auf Fahrradstraßen
darf nebeneinander gefahren, ansonsten
muss hintereinander gefahren werden.
Anhängen oder freihändig fahren ist
nicht erlaubt. |
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Richtungsänderungen
sind durch Handzeichen anzuzeigen,
soweit keine Fahrtrichtungs-anzeiger
vorhanden sind. |
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Auf anderen Verkehrsflächen
als Fahrbahnen ist die Geschwindigkeit
anzupassen – Fußgänger haben Vorrang,
sie dürfen weder gefährdet noch
behindert werden. Radfahrern ist das
Überholen zu ermöglichen. |
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Im
Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung
kann die Nutzung anderer Verkehrsflächen
erlaubt werden. Damit sind weiterhin
Stadtführungen in Fußgängerzonen möglich
oder mobilitätseingeschränkte |
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Unser Tipp
Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen! |
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1 siehe unter
http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/t/2vee/page/fpgesetze.psml/js_peid/AktuellsteDokumente?id=BGBL1-2009-2097&action=controls.Maximize |
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