Bitte aktivieren Sie die Java-Funktion Ihres Browsers!

 

  Der Fahrradhelm
  Guter Rat um´s Rad
  Kinder im
Fahrradanhänger
  Inline-Skating
  Kickboard
  eMO - Segway
  Roller mit
Elektroantrieb
  Elektrobetriebene Zwei- (Fahr-)räder

 

 

 
   
   
   
"eMo“ – elektronische Mibilitätshilfe

… als eigene Fahrzeugklasse

Die Segways (Markenproduktbezeichnung) – mit Akkus betriebene Mobilitätshilfen (Steh-Elektroroller oder elektronische Mobilitätshilfen) – haben ihren Platz im Verkehrsraum gefunden.
Einwickelt als spezielles Transportmittel für behinderte Menschen zeigte sich den Technikern schnell, dass dieses Fahrzeug als weiteres Bindeglied zwischen Fahren und Gehen einen Absatzmarkt finden könnte.
Die einachsigen, zweispurigen Fahrzeuge stehen aufgrund ihres niederen Schwerpunktes aufrecht und können leicht bestiegen werden.

Seit dem 25. Juli 2009 ist die Inbetriebnahme / Zulassung / Benutzung der elektronischen Mobilitätshilfen bundesweit einheitlich geregelt.

Die generelle Straßenzulassung haben auch umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität Kaiserslautern möglich gemacht.

Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb dieser neuen Fahrzeugklasse im Straßenverkehr in einer speziellen Verordnung zusammengefasst. 1

 

 
Das relativ ungewöhnliche Personenbeförderungsmittel war bisher keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen. Deshalb war die Nutzung in zwölf Bundesländern nur per Ausnahmegenehmigung möglich.  
 

Die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 16. Juli 2009 (Bundes-desgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009, S. 2097) löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.



Die wichtigsten Regelungen aus der „eMo-Verordnung“

  Technik - Betrieb - Versicherung - Führerschein 
  Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit 
    -  elektrischem Antrieb 
    einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und mit folgenden Merkmalen 

 
 
     
  • zweispurig – zwei parallel angeordnete Räder mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik
  • Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m
  • Plattform als Standfläche für einen Fahrer lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,
  • elektromagnetische Verträglichkeit
  • Anzeige über den Energievorrat 
    - Diese Fahrzeuge dürfen nur auf der Grundlage einer Typengenehmigung oder einer Einzelgenehmigung und mit einem gültigen Versicherungskennzeichen in Betrieb gesetzt werden.
    - Mit der Verzögerungseinrichtung muss bis zum Stillstand (Verzögerungswert von mindestens 3,5 m/ s²) abgebremst werden können.
    - Vorgeschriebene Beleuchtung – Betrieb durch Lichtmaschine über das Bordnetz oder aus-schließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung, wenn dem Fahrzeugführer der Ladezustand ständig angezeigt wird -
     
  • nach vorne wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
  • nach vorne wirkender weißer Rückstrahler
  • an der Rückseite Schlussleuchte für rotes Licht
  • an der Rückseite roter Rückstrahler
  • nach beiden Seiten wirkende gelbe Rückstrahler
    - Ausrüstung mit einer Glocke.
    - Fahren darf nur, wer mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachweisen kann
 
Zulässige Verkehrsflächen
 
    -

Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahr-streifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen auch Fahrbahnen („die Straße“) genutzt werden.

  • Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht befahren werden.
  • Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind.
    - Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
    - Auf Fahrradstraßen darf nebeneinander gefahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden. Anhängen oder freihändig fahren ist nicht erlaubt.
    - Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen, soweit keine Fahrtrichtungs-anzeiger vorhanden sind.
    - Auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen ist die Geschwindigkeit anzupassen – Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
    - Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt werden. Damit sind weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen möglich oder mobilitätseingeschränkte
 
Unser Tipp

Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen!
 
Sie können diesen Beitrag als PDF-Dokument öffnen. Bitte auf das Symbol klicken.
 
 1 siehe unter
http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/t/2vee/page/fpgesetze.psml/js_peid/AktuellsteDokumente?id=BGBL1-2009-2097&action=controls.Maximize