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  Elektrobetriebene Zwei- (Fahr-)räder

 
 
   
   
„Tanken für 0,10 Euro auf 100 Kilometern: ein Traum jedes Autofahrers – und das wird er sicher auch bleiben. Für Freunde von Elektrofahrrädern aber ist er längst Realität. Denn das Fahrrad von heute hat den Rückenwind gleich eingebaut. Vorbei sind die Zeiten des mühsamen Strampelns. Jetzt schiebt ein Elektromotor auch den Unsportlichsten nach vorn.
Pedelecs heißen die modernen Fahrräder, deren Elektromotor sich unterstützend zuschaltet, sobald der Fahrer in die Pedale tritt.“ (WDR Köln)
 
 
Verunsicherung bei potentiellen Kunden, teilweise aber auch bei Anbietern dieser Trendfahrzeuge, besteht insbesondere zur möglichen Zulassungs-, Fahrerlaubnis- und Helmpflicht bei der Benutzung der Elektroräder.

Die folgenden Ausführungen zum Elektrorad sind eine Bestandsaufnahme hier vorliegender Informationen.
 
   
Elektrofahrzeuge – Typen/Begriffe  
   
Light Electric Vehicles (LEV) Elektro-Leichtfahrzeuge muskel-elektrisch und rein-elektrisch
(Fortbewegung, Transport, Sport und Freizeit, Arbeitsgeräte)
   
   
 
Unter den Elektrofahrrädern unterteilt die LEV-Industrie in
 
Pedelec - Mit den Pedalen Gas geben
Beim Treten liefert der Motor zusätzlich Watt

 E-Bike - Mit der Hand Gas geben
 Der Motor wird über einen Drehgriff gesteuert,
 unabhängig vom Treten

   

   
   
Pedelec – Begriff

Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektro-Motor.

Das durch Muskelkraft des Fahrers angetriebene Fahrrad erhält beim Treten der Pedale batterie-gespeiste Unterstützung.

Der Begriff ist eine Abkürzung von
Pedal Electric Cycle“.
   
   
Pedelec – Wirkungsweise

Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald der Fahrer in die Pedale tritt.
Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos. Sensoren messen die aktuelle Fahrgeschwindigkeit anhand der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische Steuerelemente errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt wird.
Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor die Fahrbewegung.
Bei drohender Überlastung oder Überhitzung des Motors schaltet dieser automatisch ab.
 
Pedelec – Wirkungsweise - Unterschiede in der Motorsteuerung
  • Sensoren messen die vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu bis zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer kann hierbei sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
  • Sensoren messen die Drehbewegung der Kurbelwelle. Die Motorkraft kann je nach Modell entweder in unterschiedlichen Leistungsstufen oder stufenlos durch den Fahrer zugefügt werden. Die Voreinstellung erfolgt per Lenker-Drehgriff oder mit Impulsschaltung.

Bei beiden Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit ergänzt bzw. unterstützt, solange der Fahrer in die Pedale tritt.
Die meisten Motortypen nutzen inzwischen die beim Bremsen erzeugte Energie und Speisen diese wieder in die Akkumulatoren ein.
Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle übertragen.
 

 In Abhängigkeit von Krafteinsatz des Fahrers,
  • gewählte Fahrgeschwindigkeit,
  • Topografie,
  • Akkukapazität,
  • Fahrbahnbeschaffenheit,
  • Luftwiderstand,
  • tatsächlicher Gesamtmasse des Fahrrades,
    reicht die Kraftunterstützung des Motors für Wegstrecken bis zu 100 km.

 Bild: Fahrrad-Forum (Susanne Brüsch) - Stuttgarter  Bürger-
 meister Dr. Schairer: „Runter vom Rad, rein in die Sitzung!“

 
 
Pedelec – gesetzliche Vorschriften

Mit der seit November 2003 in Deutschland verbindlich geltenden EU-Richtlinie 2002/24/EG wurde die Typenprüfung für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt.
Gem.. Art 1 Abs. 1 lit. h der EU-Richtlinie 2002/24/EG sind
 

„Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, und auch nicht für deren Bauteile und technische Einheiten…,“

 
von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen.
 
Für Fahrräder mit Trethilfe, die in den technischen Eigenschaften und Grenzwerten der o.a. Ausnahmeregelung entsprechen, sind derzeit keine speziellen Vorschriften vorhanden, wonach diese für die Zulassung und den Gebrauch im Straßenverkehr zu prüfen, zu betreiben oder herzustellen wären.
Aus diesem Grunde werden derzeit Fahrzeuge mit exakt diesen Eigenschaften den Fahrrädern gleichgestellt .

Aus der Funktionsbeschreibung für Fahrräder ist abzuleiten, dass keine Gasdrehgriff gesteuerte Leistungsdosierung ohne zeitgleichen Krafteinsatz des Fahrers möglich sein darf.

Weiterhin muss der Motor seine maximal verfügbare Leistung von 0,25 kW bei Erreichen einer Fahrge-schwindigkeit von 25 km/h auf Null reduzieren und darf dann keinerlei aktive Tretkraftunterstützung leisten.

Wird eine der vorgenannten Werte und Leistungseigenschaften, also 0,25 kW oder 25 km/h oder tretunabhängige Leistungssteuerung durch Gasdrehgriff verändert, entfällt die rechtliche Gleichsetzung mit dem Fahrrad.

Solche Fahrzeugtypen sind regelmäßig als Kraftfahrzeuge zu behandeln. Je nach Leistung und Ausrüstung sind diese Fahrzeuge nach erfolgreich abgeschlossener Typenprüfung oder Einzelgenehmigung als motorisierte Zweiräder der Kategorie
  • Leichtmofa
  • Kleinkraftrad (auch Mofa)
  • Kraftrad

einzustufen.

 
 
Vielfältige Angebote
 

 
 
Elektrofahrräder – Pedelec oder E-Bike? – Kategorien und Regelungen
(Wir verwenden bei der nachfolgenden Einteilung die Begriffe der LEV-Industrie)
 

1. Das Pedelec als Fahrrad

   
Altersbeschränkung: Keine Altersbegrenzung
Eignungsvoraussetzungen analog Fahrradfahrer.
Hinreichend sicheres Handling ist Voraussetzung.
Vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz.
   
Fahrerlaubnispflicht: Keine Erlaubnis erforderlich.
   
Versicherungspflicht: Entfällt.
   
Kennzeichnungspflicht: Weder Kennzeichen noch Kennzeichnung erforderlich
 
Helmpflicht: Kein Schutzhelm vorgeschrieben.
Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes wird dringend angeraten.
   
Zulassungspflicht: Entfällt.
   
Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Fahrräder freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen
   
Ausrüstungspflicht: Analog Fahrrad.
 
 
2. Das E-Bike als Leichtmofa mit einer E-Leistung von max. 0,5 kW (Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad)

   
Altersbeschränkung: Vollendetes 15. Lebensjahr
Vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz.
   
Fahrerlaubnispflicht: Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind.
   
Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV.
   
Helmpflicht: Bei Fahrzeugen mit einer bbH bis20 km/h (allein durch Motorkraft auf ebener Strecke erreichbare Höchstgeschwindigkeit) ist kein Schutz-helm vorgeschrieben. Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes wird jedoch dringend angeraten.
   
Zulassungspflicht: Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich.
   
Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder / Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen.
   
Ausrüstungspflicht: Gem. Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.93, zuletzt geändert am 18.08.98.
 
 
3. Das E-Bike als Mofa mit einer E-Leistung von mehr als 0,5 kW (Kraftrad mit geringer Leistung - Klein-kraftrad)

   
Altersbeschränkung: Vollendetes 15. Lebensjahr
   
Fahrerlaubnispflicht: Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind.
   
Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV.
   
Helmpflicht: Geeigneter Motorrad-Schutzhelm vorgeschrieben.
 

§ 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

   
Zulassungspflicht: Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich.
   
Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder / Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen.
   
Ausrüstungspflicht: Allgemeine Vorschriften der StVZO – keine Erleichterungen
 
 
4. Das E-Bike als Kleinkraftrad mit einer bbH bis 45 km/h  (Kraftrad mit geringer  Leistung  Kleinkraftrad)

   
Altersbeschränkung: Vollendetes 16. Lebensjahr
   
Fahrerlaubnispflicht: Mindestens Fahrerlaubnis der Klasse M.
   
Versicherungspflicht: Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV.
   
Helmpflicht: Geeigneter Motorrad-Schutzhelm vorgeschrieben.
 

§ 21a StVO - Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

   
Zulassungspflicht: Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich.
   
Verkehrswege: Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder freigegebenen oder vorgeschriebenen Verkehrsflächen benutzen.
   
Ausrüstungspflicht: Allgemeine Vorschriften der StVZO – keine Erleichterungen
 
   

Hinweis und Dank!

 
Einige Informationen und die Motive haben wir aus dem Vortrag von Susanne Brüsch, Korrespondentin für die LEV-Industrie und freie Journalistin, beim Fahrrad-Forum • Leipzig • 21.-25. November 2007, entnommen.

Das Online-Magazin zu Elektro-rädern
   
Wir bedanken uns herzlich bei Frau Brüsch für Ihre Zustimmung!
Kontakt: bruesch@extraenergy.org
Empfehlung: http://extraenergy.org
Chefredaktion: Susanne Brüsch
   
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