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„Tanken für 0,10 Euro auf 100 Kilometern: ein Traum
jedes Autofahrers – und das wird er sicher auch bleiben.
Für Freunde von Elektrofahrrädern aber ist er längst
Realität. Denn das Fahrrad von heute hat den Rückenwind
gleich eingebaut. Vorbei sind die Zeiten des mühsamen
Strampelns. Jetzt schiebt ein Elektromotor auch den
Unsportlichsten nach vorn.
Pedelecs heißen die modernen Fahrräder, deren
Elektromotor sich unterstützend zuschaltet, sobald der
Fahrer in die Pedale tritt.“ (WDR Köln)
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Verunsicherung bei
potentiellen Kunden, teilweise aber auch bei Anbietern
dieser Trendfahrzeuge, besteht insbesondere zur
möglichen Zulassungs-, Fahrerlaubnis- und Helmpflicht
bei der Benutzung der Elektroräder.
Die folgenden Ausführungen zum Elektrorad sind eine
Bestandsaufnahme hier vorliegender Informationen. |
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Elektrofahrzeuge – Typen/Begriffe |
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Light Electric
Vehicles (LEV) |
Elektro-Leichtfahrzeuge muskel-elektrisch und
rein-elektrisch
(Fortbewegung, Transport, Sport und Freizeit,
Arbeitsgeräte) |
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Unter den Elektrofahrrädern
unterteilt die LEV-Industrie in |
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Pedelec - Mit
den Pedalen Gas geben
Beim Treten liefert der Motor zusätzlich Watt |
E-Bike
- Mit der Hand Gas geben
Der Motor wird über einen Drehgriff gesteuert,
unabhängig vom Treten |
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Pedelec – Begriff
Pedelec ist ein Fahrrad mit
Elektro-Motor.
Das durch Muskelkraft des Fahrers
angetriebene Fahrrad erhält beim Treten
der Pedale batterie-gespeiste Unterstützung.
Der Begriff ist eine Abkürzung von
„Pedal
Electric
Cycle“.
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Pedelec – Wirkungsweise
Die Leistung des Elektromotors wird abgerufen, sobald
der Fahrer in die Pedale tritt.
Ohne Tretkurbelbewegung bleibt der Motor wirkungslos.
Sensoren messen die aktuelle Fahrgeschwindigkeit anhand
der Kurbelwellenumdrehungen. Elektronische
Steuerelemente errechnen je nach Kurbelwellendrehzahl
oder Tretkraft des Fahrers, welche Leistung von dem
eingebauten Akkumulator zur Tretunterstützung benötigt
wird.
Je nach Fahrgeschwindigkeit unterstützt der Elektromotor
die Fahrbewegung.
Bei drohender Überlastung oder Überhitzung des Motors
schaltet dieser automatisch ab. |
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Pedelec – Wirkungsweise -
Unterschiede in der Motorsteuerung
- Sensoren messen die
vom Fahrer aufgebrachte Tretkraft und geben hierzu
bis zu einem bestimmten Prozentsatz elektrisch
erzeugte Motorkraft hinzu. Der Fahrer kann hierbei
sehr individuell die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
- Sensoren messen die
Drehbewegung der Kurbelwelle. Die Motorkraft kann je
nach Modell entweder in unterschiedlichen
Leistungsstufen oder stufenlos durch den Fahrer
zugefügt werden. Die Voreinstellung erfolgt per
Lenker-Drehgriff oder mit Impulsschaltung.
Bei beiden
Steuerungsarten wird jeweils nur die Leistung des
Fahrers bis zu einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit
ergänzt bzw. unterstützt, solange der Fahrer in die
Pedale tritt.
Die meisten Motortypen nutzen inzwischen die beim
Bremsen erzeugte Energie und Speisen diese wieder in die
Akkumulatoren ein.
Je nach Modell wird die Kraft des Motors auf das
Vorderrad, das Hinterrad oder auf die Kurbelwelle
übertragen.
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In
Abhängigkeit von Krafteinsatz des Fahrers,
- gewählte
Fahrgeschwindigkeit,
- Topografie,
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Akkukapazität,
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Fahrbahnbeschaffenheit,
-
Luftwiderstand,
-
tatsächlicher Gesamtmasse des Fahrrades,
reicht die Kraftunterstützung des Motors für
Wegstrecken bis zu 100 km.
Bild:
Fahrrad-Forum (Susanne Brüsch) - Stuttgarter
Bürger-
meister Dr. Schairer: „Runter vom Rad, rein in die Sitzung!“ |
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Pedelec – gesetzliche
Vorschriften
Mit der seit November 2003 in Deutschland verbindlich
geltenden EU-Richtlinie 2002/24/EG wurde die
Typenprüfung für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge in
allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt.
Gem.. Art 1 Abs. 1 lit. h der EU-Richtlinie 2002/24/EG
sind
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„Fahrräder mit
Trethilfe, die mit einem elektromotorischen
Hilfsantrieb mit einer maximalen
Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind,
dessen Unterstützung sich mit zunehmender
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert
und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25
km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten
einhält, unterbrochen wird, und auch nicht für
deren Bauteile und technische Einheiten…,“ |
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von der Anwendung dieser
Richtlinie ausgenommen. |
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Für Fahrräder mit Trethilfe,
die in den technischen Eigenschaften und Grenzwerten der
o.a. Ausnahmeregelung entsprechen, sind derzeit keine
speziellen Vorschriften vorhanden, wonach diese für die
Zulassung und den Gebrauch im Straßenverkehr zu prüfen,
zu betreiben oder herzustellen wären.
Aus diesem Grunde werden derzeit Fahrzeuge mit exakt
diesen Eigenschaften den Fahrrädern gleichgestellt .
Aus der Funktionsbeschreibung für Fahrräder ist
abzuleiten, dass keine Gasdrehgriff gesteuerte
Leistungsdosierung ohne zeitgleichen Krafteinsatz des
Fahrers möglich sein darf.
Weiterhin muss der Motor seine maximal verfügbare
Leistung von 0,25 kW bei Erreichen einer
Fahrge-schwindigkeit von 25 km/h auf Null reduzieren und
darf dann keinerlei aktive Tretkraftunterstützung
leisten.
Wird eine der vorgenannten Werte und
Leistungseigenschaften, also 0,25 kW oder 25 km/h oder
tretunabhängige Leistungssteuerung durch Gasdrehgriff
verändert, entfällt die rechtliche Gleichsetzung mit dem
Fahrrad.
Solche Fahrzeugtypen sind regelmäßig als Kraftfahrzeuge
zu behandeln. Je nach Leistung und Ausrüstung sind diese
Fahrzeuge nach erfolgreich abgeschlossener Typenprüfung
oder Einzelgenehmigung als motorisierte Zweiräder der
Kategorie
- Leichtmofa
- Kleinkraftrad (auch
Mofa)
- Kraftrad
einzustufen. |
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Vielfältige Angebote
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Elektrofahrräder – Pedelec oder
E-Bike? – Kategorien und Regelungen
(Wir verwenden bei der nachfolgenden Einteilung die
Begriffe der LEV-Industrie)
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1. Das Pedelec als Fahrrad |
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Altersbeschränkung: |
Keine Altersbegrenzung
Eignungsvoraussetzungen analog Fahrradfahrer.
Hinreichend sicheres Handling ist Voraussetzung.
Vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines
höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz. |
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Fahrerlaubnispflicht: |
Keine Erlaubnis erforderlich. |
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Versicherungspflicht: |
Entfällt. |
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Kennzeichnungspflicht: |
Weder Kennzeichen noch Kennzeichnung
erforderlich
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Helmpflicht: |
Kein
Schutzhelm vorgeschrieben.
Das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes wird
dringend angeraten. |
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Zulassungspflicht: |
Entfällt. |
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Verkehrswege: |
Fahrer müssen / dürfen die für Fahrräder
freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen |
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Ausrüstungspflicht: |
Analog Fahrrad. |
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2. Das E-Bike als
Leichtmofa mit einer E-Leistung von max. 0,5 kW
(Kraftrad mit geringer Leistung - Kleinkraftrad) |
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Altersbeschränkung:
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Vollendetes 15. Lebensjahr
Vollendetes 16. Lebensjahr bei Mitnahme eines
höchstens 7-jährigen Kindes auf besonderem Sitz. |
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Fahrerlaubnispflicht: |
Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem
01.04.65 geboren sind. |
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Versicherungspflicht: |
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV. |
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Helmpflicht: |
Bei
Fahrzeugen mit einer bbH bis20 km/h (allein
durch Motorkraft auf ebener Strecke erreichbare
Höchstgeschwindigkeit) ist kein Schutz-helm
vorgeschrieben. Das Tragen eines geeigneten
Fahrradhelmes wird jedoch dringend angeraten. |
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Zulassungspflicht: |
Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich. |
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Verkehrswege: |
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder /
Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen. |
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Ausrüstungspflicht: |
Gem.
Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.93,
zuletzt geändert am 18.08.98. |
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3. Das E-Bike als
Mofa mit einer E-Leistung von mehr als 0,5 kW
(Kraftrad mit geringer Leistung - Klein-kraftrad) |
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Altersbeschränkung:
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Vollendetes 15. Lebensjahr |
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Fahrerlaubnispflicht: |
Prüfbescheinigung für Personen, die nach dem
01.04.65 geboren sind. |
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Versicherungspflicht: |
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV. |
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Helmpflicht: |
Geeigneter Motorrad-Schutzhelm vorgeschrieben.
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§ 21a
StVO - Wer
Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt sowie auf oder in
ihnen mitfährt, muss während der
Fahrt
einen
geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt
nicht, wenn vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sind. |
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Zulassungspflicht: |
Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich. |
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Verkehrswege: |
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder /
Mofas freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen. |
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Ausrüstungspflicht: |
Allgemeine Vorschriften der StVZO – keine
Erleichterungen |
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4. Das E-Bike als
Kleinkraftrad mit einer bbH bis 45 km/h
(Kraftrad mit geringer Leistung
Kleinkraftrad) |
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Altersbeschränkung:
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Vollendetes 16. Lebensjahr |
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Fahrerlaubnispflicht: |
Mindestens Fahrerlaubnis der Klasse M. |
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Versicherungspflicht: |
Versicherungskennzeichen nach §§ 25, 26 FZV. |
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Helmpflicht: |
Geeigneter Motorrad-Schutzhelm vorgeschrieben.
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§ 21a
StVO - Wer
Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt sowie auf oder in
ihnen mitfährt, muss während der
Fahrt
einen
geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt
nicht, wenn vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sind. |
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Zulassungspflicht: |
Entfällt, jedoch Typgenehmigung oder
Einzelgenehmigung erforderlich. |
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Verkehrswege: |
Fahrer müssen / dürfen die für Kleinkrafträder
freigegebenen oder vorgeschriebenen
Verkehrsflächen benutzen. |
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Ausrüstungspflicht: |
Allgemeine Vorschriften der StVZO – keine
Erleichterungen |
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Hinweis und Dank!
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Einige Informationen
und die Motive haben wir aus dem Vortrag von
Susanne Brüsch, Korrespondentin für die
LEV-Industrie und freie Journalistin, beim
Fahrrad-Forum • Leipzig • 21.-25. November 2007,
entnommen. |
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| Das
Online-Magazin zu Elektro-rädern |
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