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  Allgemeine gesetz-
Vorschriften
  Zulassungs-,
Versicher
ungspflicht
  Fahrerlaubnis, Mindest-alter, Helmpflicht

 
 
   
   
   
Die Mobilitätsangebote werden durch neue tech-nische Entwicklungen ständig erweitert. Handelt es sich dabei um motorbetriebene Landfahrzeuge und werden diese im öffentlichen Straßenverkehr ein-gesetzt, stellt sich regelmäßig die Frage nach den gesetzlichen Regelungen u.a. des Straßenverkehrs- und des Versicherungsrechts, die beim Betrieb dieser Kraftfahrzeuge (Kfz) zu beachten sind.


Allgemeine gesetzliche Vorschriften

Motorbetriebene Fahrzeuge unterliegen regelmäßig den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug mittels Verbrennungs- oder Elektromotor oder Brenn-stoffzellentechnik angetrieben wird. Motorbetriebene Fahrzeuge müssen gem. § 1 StVG von der zustän-digen Behörde zum Verkehr zugelassen sein, sofern diese auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.

Nach § 16 StVZO sind alle Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen, sofern diese den Bestimmungen der
   
StVZO und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen oder ein für bestimmte Fahrzeuge vorge-schriebenes Erlaubnisverfahren beachtet wird. So müssen z.B. Fahrräder zwar mehreren Vorschriften der StVZO (Bremsen, Beleuchtung, Warnzeichen) entsprechen, ein besonderes Erlaubnisverfahren ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Erreicht das Fahrzeug eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h, sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der FZV zu beachten.

Seit 2003 ist auch in der Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2002/24 des Europäischen Parla-ments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge in Kraft.
   
Mit dieser Richtlinie wird das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten festgelegt, die nach den in den Einzelrichtlinien enthaltenen technischen Anforderungen gebaut werden.

Diese Richtlinie gilt allerdings nicht für Fahrzeuge mit einer bbH von bis zu 6 km/h und für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unter-stützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-schwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unter-brochen wird.

Nähere Infos hierzu finden Sie auf unseren Seiten zu Elektrorädern/Pedelecs/E-Bikes unter hier.