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Die Mobilitätsangebote
werden durch neue tech-nische Entwicklungen ständig
erweitert. Handelt es sich dabei um motorbetriebene
Landfahrzeuge und werden diese im öffentlichen
Straßenverkehr ein-gesetzt, stellt sich regelmäßig die
Frage nach den gesetzlichen Regelungen u.a. des
Straßenverkehrs- und des Versicherungsrechts, die beim
Betrieb dieser Kraftfahrzeuge (Kfz) zu beachten sind.
Allgemeine gesetzliche Vorschriften
Motorbetriebene Fahrzeuge unterliegen regelmäßig den
Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug mittels
Verbrennungs- oder Elektromotor oder
Brenn-stoffzellentechnik angetrieben wird.
Motorbetriebene Fahrzeuge müssen gem. § 1 StVG von der
zustän-digen Behörde zum Verkehr zugelassen sein, sofern
diese auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt
werden.
Nach § 16 StVZO sind alle Fahrzeuge zum Verkehr
zugelassen, sofern diese den Bestimmungen der |
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StVZO und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen
oder ein für bestimmte Fahrzeuge vorge-schriebenes
Erlaubnisverfahren beachtet wird. So müssen z.B.
Fahrräder zwar mehreren Vorschriften der StVZO (Bremsen,
Beleuchtung, Warnzeichen) entsprechen, ein besonderes
Erlaubnisverfahren ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Erreicht das Fahrzeug eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h, sind
die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der FZV zu
beachten.
Seit 2003 ist auch in der Bundesrepublik Deutschland die
Richtlinie 2002/24 des Europäischen Parla-ments und des
Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge in Kraft. |
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Mit dieser
Richtlinie wird das gemeinschaftliche
Typgenehmigungsverfahren für zweirädrige und dreirädrige
Kraftfahrzeuge sowie für Bauteile und selbständige
technische Einheiten festgelegt, die nach den in den
Einzelrichtlinien enthaltenen technischen Anforderungen
gebaut werden.
Diese Richtlinie gilt allerdings nicht für Fahrzeuge mit
einer bbH von bis zu 6 km/h und für Fahrräder mit
Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb
mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW
ausgestattet sind, dessen Unter-stützung sich mit
zunehmender Fahrzeugge-schwindigkeit progressiv
verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von
25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält,
unter-brochen wird.
Nähere Infos hierzu finden Sie auf unseren Seiten zu
Elektrorädern/Pedelecs/E-Bikes unter
hier. |
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