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Versicherung der Schulwegdienste
Schüler und Erwachsene, die einen Schulwegdienst übernehmen,
sind durch
- die gesetzliche Unfallversicherung,
- die Haftpflichtversicherung des Schulträgers und
- durch einen zusätzlichen Unfall- und
Haftpflichtversicherungsschutz, den die Landesverkehrswacht
Baden-Württemberg abgeschlossen hat,
versichert.
Schülerlotsen, Schulweghelfer und Schulbusbegleiter genießen
in Ausübung ihrer Tätigkeit gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse
Baden-Württemberg. Erleiden sie in Ausübung ihrer Tätigkeit
einen ‚Arbeitsunfall’, haben sie gegen den
Unfallversicherungsträger einen gesetzlichen Anspruch auf
Ersatz des Körperschadens.
Schulwegdienste dürfen im Gegensatz zur Polizei nicht in den
fließenden Verkehr eingreifen. Es wird ihnen jedoch die im
Grundgesetz und in der Länderverfassung festgelegte
‚Amtshaftung’ zugestanden, da sie im Sinne dieser Gesetze
ein ’höheres Amt’ ausüben, wenn sie für eine Gemeinde oder
einen Aufgabenträger für die Schülerbeförderung tätig sind
(Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Für eventuell verursachte
Schäden haften dann nicht die Schulwegdienst-Personen
selbst, sondern die Gemeinde oder Stadt als Träger dieses
Dienstes.
Eine Regressforderung des Trägers selbst ist nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit möglich und kommt sehr selten
vor. Seitens der Gemeinden oder Städte besteht in der Regel
Haftpflichtversicherungsschutz durch die kommunale
Haftpflichtversicherung. Gegebenenfalls ist der Abschluss
einer solchen Versicherung zu empfehlen.
Die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg unterhält eine
Ausfallhaftpflichtversicherung, die eintritt, wenn ein
Schadensfall nicht vom Versicherungsträger übernommen wird.
TIPP
Klären Sie Versicherungsfragen mit dem zuständigen
Schulleiter auf jeden Fall vorher ab.
Bestimmungen zur Amtshaftung
Artikel 34 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er
dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte
nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung
in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Literatur / Veröffentlichungen
d. Schulweglexikon, Bundesverband der Unfallkassen
e. Schüler-Unfallversicherung - Info für Eltern von
Schulanfängern, GUV
f. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen
und Schüler, GUV
g. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Eltern, GUV
h. Aufsichtspflicht an Haltestellen für den Schulbus,
SchulVerwaltung BW Nr. 2/2006
i. Versicherungsschutz von Eltern, UKBW-Info 2/2005, S. 20
ff
j. Schülerunfallversicherung im PISA-Zeitalter, UKBW-Info
2/2006, S. 7 ff |