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Wer ist davon betroffen?

Führerscheinbewerber sind in aller Regel Fahran-fänger. Im Rahmen der Fahrschulausbildung erler-nen sie Regelwerke und fahrpraktisches Können
mit dem Ziel einer sicheren Verkehrsteilnahme.

Leider belegen insbesondere junge Fahranfänger im Alter zwischen 18 und 25 Jahren einen seit vielen Jahren unverändert schlechten Platz in der Verkehrs-sicherheitsstatistik.

   

So verursachen diese „Jungen Fahrer“ obwohl sie in der Gruppe aller Führerscheinbesitzer nur rund 10 % ausmachen, mehr als 25 % aller schweren Unfälle.
Ursachen sind die hohe Risikobereitschaft, die fehlende Erfahrung, in schwierigen Verkehrssituationen richtig zu reagieren oder die falsche Einschätzung der eigenen Fahrfertigkeit. Zu schnelles Fahren, Fehler beim Überholen oder die fahrtechnische Überforderung in Situationen, die teilweise maßgeblich provoziert wurden, bewogen den Gesetzgeber im Jahre 1986 eine erstmals erteilte Fahrerlaubnis mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verbinden.
Gegenwärtig gilt dies jedoch nicht für die Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T .

Fristablauf:

Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, dieses Datum ist im Führerschein vermerkt.
Wird allerdings die Fahrerlaubnis aufgrund schwerwiegender Verkehrsverfehlungen oder anderer Straftaten durch die Behörde vorläufig entzogen, hemmt dies den Ablauf der Probezeit.