Während Art und Umfang der einzelnen Arbeitszeiten des
Fahrpersonales bei Kraftfahrzeugen über 3,5t zHm in den
VO (EG) 561/2006 und VO (EWG) 3821/85 geregelt sind,
finden sich die Vorschriften für Kleintransporter unter
3,5 t zHm in der nur in Deutschland gültigen
Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Demnach müssen die Fahrer von Fahrzeugen die der
Güterbeförderung dienen und deren zulässige Gesamtmasse
zHm einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zwischen
2,8 und 3,5 t zHm liegt, grundsätzlich Lenk- Ruhe- und
Arbeitszeiten nach den EU-Vorschriften beachten.
Allerdings gelten für Fahrer von Fahrzeugen dieser
Gewichtskategorie und für Fahrzeuge mit Gewichtsklassen
über 3,5 t zHm bei bestimmten Betriebsformen gem. § 1
Abs. 2 FPersV Befreiungen und Erleichterungen.
Seit dem 31.01.2008 sind teilweise neue oder geänderte
Ausnahmereglungen in Kraft. Von der Anwendung der VO
(EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821 sind nach § 1 Abs.
2 FPersV u.a. folgende Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen ausgenommen:
- Fahrzeuge, die in § 18 FPersV genannt sind,
- Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der der
VO (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
- Fahrzeuge mit einer zHm zwischen 2,8 und 3,5 t, die
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder
Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit
das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers
darstellt (Handwerkerregelung)
und Fahrzeuge dieser Gewichtskategorie, die zur Beförderung
von Gütern dienen, die im Betrieb dem der Fahrer
angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie
hergestellt werden, oder deren Reparatur im Betrieb
vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die
Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers
ausmacht, ferner Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten
oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders
ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
des Fahrers darstellt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der
FahrzeugzulassungsVO.
Hinsichtlich der unter die „Handwerkerregelung“
fallenden Ausnahmen ist folgendes zu beachten.
- Beträgt die Höchstmasse der betreffenden Fahrzeuge /
Fahrzeugkombinationen 2,8 bis 3,5 t, besteht keine
Entfernungsbegrenzung für den Einsatz des Fahrzeugs.
- Beträgt die zHm der Fahrzeuge 3,5 bis 7,5 t, gelten
die Ausnahmeregelungen o.a. nur noch für Fahrten in
einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens.
Unter diese Regelung fallen auch Fahrzeuge mit einer
diesem Zweck dienenden besonderen Ausstattung, z.B.
Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den
ambulanten Verkauf , immer unter der Voraussetzung, dass
die Lenktätigkeit des Fahrers nicht die Haupttätigkeit
darstellt.
- Überschreitet die zHm allerdings 7,5 t, sind die Lenk-
Ruhe- und Arbeitszeiten sowie die Aufzeichnungs- und
Nachweispflichten entsprechend der VO (EG) Nr. 561/2006
und (EWG) Nr. 3821 zu beachten.
Hinweis:
Um der Nachweispflicht zu entkommen, stellte ein im
Montageservice tätiger Betrieb die Frage, ob Fahrzeuge
die ausschließlich in dieser Sparte eingesetzt werden,
der Güterbeförderung dienen.
Hierzu entschied der VGH Mannheim (Az. 10 S 1116/04),
dass auch der Transport von Werkzeugen oder Kleinteilen
in geringem Umfang Gütertransport im Sinne der FPersV
sei und somit penibel Aufzeichnungen über die Lenk-,
Arbeits- und Ruhezeiten wie die Pausen zu machen sind,
auch wenn kein Kontrollgerät eingebaut ist.
Übrigens:
Diese Vorschrift gilt in Deutschland auch für
außerdeutsche Kraftfahrzeuglenker mit Fahrzeugen, die im
Ausland zugelassen sind.
Ist ein Kontrollgerät nach VO (EWG) 3821/85 Anh. I oder
IB eingebaut, sind die Benutzungs- und
Bedienungsvorschriften analog zu VO (EWG) Nr. 3821/85
einzuhalten.
Dies bedeutet, dass Arbeitszeitnachweise für den
laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.
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