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Immer wieder taucht in den unterschiedlichen Gewerbebranchen die Frage auf, ob und in welchem Umfang Fahrer von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse (zHm) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zwischen 2,8 und 3,5 t liegt – so genannte Kleintransporter - die Lenk- und Ruhezeiten beachten müssen.

Während Art und Umfang der einzelnen Arbeitszeiten des Fahrpersonales bei Kraftfahrzeugen über 3,5t zHm in den VO (EG) 561/2006 und VO (EWG) 3821/85 geregelt sind, finden sich die Vorschriften für Kleintransporter unter 3,5 t zHm in der nur in Deutschland gültigen Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Demnach müssen die Fahrer von Fahrzeugen die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Gesamtmasse zHm einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zwischen 2,8 und 3,5 t zHm liegt, grundsätzlich Lenk- Ruhe- und Arbeitszeiten nach den EU-Vorschriften beachten.
Allerdings gelten für Fahrer von Fahrzeugen dieser Gewichtskategorie und für Fahrzeuge mit Gewichtsklassen über 3,5 t zHm bei bestimmten Betriebsformen gem. § 1 Abs. 2 FPersV Befreiungen und Erleichterungen.

Seit dem 31.01.2008 sind teilweise neue oder geänderte Ausnahmereglungen in Kraft. Von der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821 sind nach § 1 Abs. 2 FPersV u.a. folgende Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ausgenommen:
  • Fahrzeuge, die in § 18 FPersV genannt sind,
  • Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der der VO (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
  • Fahrzeuge mit einer zHm zwischen 2,8 und 3,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (Handwerkerregelung)
    und
    Fahrzeuge dieser Gewichtskategorie, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt werden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,
    ferner
    Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten
    Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind,
    soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
    sowie
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der FahrzeugzulassungsVO.

Hinsichtlich der unter die „Handwerkerregelung“ fallenden Ausnahmen ist folgendes zu beachten.

  • Beträgt die Höchstmasse der betreffenden Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen 2,8 bis 3,5 t, besteht keine Entfernungsbegrenzung für den Einsatz des Fahrzeugs.
  • Beträgt die zHm der Fahrzeuge 3,5 bis 7,5 t, gelten die Ausnahmeregelungen o.a. nur noch für Fahrten in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens. Unter diese Regelung fallen auch Fahrzeuge mit einer diesem Zweck dienenden besonderen Ausstattung, z.B. Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf , immer unter der Voraussetzung, dass die Lenktätigkeit des Fahrers nicht die Haupttätigkeit darstellt.
  • Überschreitet die zHm allerdings 7,5 t, sind die Lenk- Ruhe- und Arbeitszeiten sowie die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten entsprechend der VO (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821 zu beachten.


 Hinweis:

Um der Nachweispflicht zu entkommen, stellte ein im Montageservice tätiger Betrieb die Frage, ob Fahrzeuge die ausschließlich in dieser Sparte eingesetzt werden, der Güterbeförderung dienen.
Hierzu entschied der VGH Mannheim (Az. 10 S 1116/04), dass auch der Transport von Werkzeugen oder Kleinteilen in geringem Umfang Gütertransport im Sinne der FPersV sei und somit penibel Aufzeichnungen über die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten wie die Pausen zu machen sind, auch wenn kein Kontrollgerät eingebaut ist.


 Übrigens:

Diese Vorschrift gilt in Deutschland auch für außerdeutsche Kraftfahrzeuglenker mit Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind.
Ist ein Kontrollgerät nach VO (EWG) 3821/85 Anh. I oder IB eingebaut, sind die Benutzungs- und Bedienungsvorschriften analog zu VO (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.
Dies bedeutet, dass Arbeitszeitnachweise für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.
 

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