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Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Das steigende Verkehrsaufkommen auf den Straßen führt bei Fahrern, die Perso-nen befördern oder Güter transportieren, zu einer immer stärkeren Belastung am mobilen „Arbeitsplatz Straße“.
Rund die Hälfte aller Lkw – Fahrer missachtet regelmäßig die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten.
Übermüdete Fahrer gefährden sich und andere: Schlafmangel macht verkehrsuntüchtig!
 
 Tipps & Hinweise:
  • Wiederholtes Gähnen, Augenbrennen, schwere Lider, unregelmäßige Fahrweise, optische Täuschungen, Tunnelblick und nachlassende Konzentration sind ernst zu nehmende Warnzeichen.
  • Sekundenschlaf: kaum einer gibt zu, dass er mal kurz eingenickt ist - hier hilft nur eine sofortige Pause.
  • Eine Sekunde Schlaf bei 80 km/h sind 22,22 Meter Strecke – da kann viel passieren.
  • Jeder muss sich seinem Biorhythmus beugen, sonst droht unweigerlich der Sekundenschlaf.
  • Wissenschaftler haben festgestellt, dass
    - nach 17 schlaflosen Stunden die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit auf dem gleichen
      Niveau liegen, wie bei einem Blutalkoholspiegel von 0,5 Promille. Das Unfallrisiko verdoppelt sich.
    - nach 24 schlaflosen Stunden die Reaktionen denen eines Autofahrers mit 1,00 Promille
      entsprechen.
    - der Körper bei fortschreitender Müdigkeit Stresshormone produziert, die Fahrfehler wie ruckartige
      und überflüssige Lenkbewegungen, plötzliches Abbremsen und Unterschreiten des
      Sicherheitsabstandes, verursachen.
  • Für Schlaf gibt es keine Ersatzmittel. „Muntermacher“ wie Kaffee oder Pillen sind trügerische Helfer.
  • Halten Sie Sich an die gesetzlichen Lenk– und Ruhezeiten!
  • Richtige Ernährung und ausgleichende Bewegung machen fit.
 Gütertransportverkehr  
Fahrzeuge mit oder ohne Anhänger / Sattelanhänger deren zGG > 3,5 t beträgt und zur Güterbeförderung eingesetzt sind. (Ausstattung mit EG-Kontrollgerät)

   
Fahrzeuge deren zGG > 2,8 t < 3,5 t beträgt. (Ausstattung mit EG-Kontrollgerät oder Fahrt-schreiber oder Aufzeichnungen)
   
 Personenbeförderung  
   
Fahrzeuge, die dafür geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich Fahrer mehr als 9 Personen zu befördern

   
 Rechtsgrundlagen  
   
  • VO(EWG)561/2006

  • VO(EWG)3821/85

  • EG-Sozialvorschriften

  • AETR-Abkommen

  • Fahrpersonalgesetz

  • Fahrpersonalverordnung

   
 
   
Die Lenkzeit umfasst die reinen Tätigkeiten am Steuer. Dazu gehören auch kurze verkehrsbedingte Wartezeiten, z.B. an einer roten Ampel oder im Stau.
 
  • Tägliche Lenkzeit
  • 2 x wöchentlich
  • Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens
  • Lenkzeit in zwei aufeinander folgender Wochen höchstens
max. 9 Stunden
max. 10 Stunden
56 Stunden
90 Stunden

Der Begriff Woche umfasst den Zeitraum von Montag, 00.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr.

 Unterbrechung der Lenkzeit:

  • Lenkzeitunterbrechung heißt: Kein Lenken und keine andere Arbeit (z.B. Be- und Entladen) für mindestens 15 Minuten.
       -   Unterbrechung der Lenkzeit nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden.
       -   Unterbrechung der Lenkzeit muss mindestens 45 Minuten betragen, sie ist aufteilbar in
           2 Teilunterbrechungen. Hierbei muss die erste Unterbrechung mind. 15 Minuten und die
           zweite mind. 30 Minuten betragen.
 
   
Als Ruhezeit wird jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 3 Stunden angerechnet, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann (kann er nicht frei über seine Zeit verfügen, liegt keine Ruhezeit vor, z. B. im fahrenden Fahrzeug).

 Tägliche Ruhezeit:
  • Fahrer:
       - 
    Mindestens 11 Stunden
       -  Eine Verkürzung auf 3 x wöchentlich 9 Stunden zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
          ist möglich, die fehlende Zeit muss nicht ausgeglichen werden.

       Aufteilungsmöglichkeit an Tagen ohne Verkürzung:

       -  Die Ruhezeit kann in max. zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Hierbei erhöht sich die
          Ruhezeit auf insgesamt 12 Stunden. Der erste Abschnitt muss mindestens 3 Stunden und
          der anschließende 9 Stunden betragen
     
  • Zwei-Fahrer-Besatzung:
       -  
    Jeder Fahrer benötigt 9 Stunden Ruhezeit  innerhalb von 30 Stunden

Auch bei der Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen die Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Fahrer müssen deshalb die Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.

 Wöchentliche Ruhezeit:

Innerhalb zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (= 2 x 45 Stunden)

oder

- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (= 45 Stunden) und eine reduzierte
  wöchentliche Ruhezeit (= mind. 24 Stunden).
  Die Reduzierung wird durch eine gleichwertige Ruhepause, die vor dem Ende der
  dritten Woche genommen werden muss, ausgeglichen.

Die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einzulegende Ruhepause ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
Fällt eine wöchentliche Ruhezeit kalendermäßig in zwei Wochen darf diese nur für eine der beiden Wochen gezählt werden.
Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs vollständigen Tageslenkzeiten, jedoch spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, einzulegen.

Die Summe der täglichen und der wöchentlichen Lenkzeiten errechnet sich aus allen Lenkzeiten innerhalb der/des EU/EWR und im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
 

 
   
- Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, jedoch höchstens 10 Stunden.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden jedoch höchstens 60 Stunden.

Nach § 21a des Arbeitszeitgesetzes darf innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Lenkzeiten sind Teil der Arbeitszeiten.


 Arbeitszeitnachweis:

Die Schaublätter oder handschriftlichen Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet, haben die Fahrer betreffender Fahrzeuge diese zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der StVZO hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken.
 
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