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Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz
der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit des
Straßenverkehrs. Das steigende Verkehrsaufkommen auf den
Straßen führt bei Fahrern, die Perso-nen befördern oder
Güter transportieren, zu einer immer stärkeren Belastung
am mobilen „Arbeitsplatz Straße“.
Rund die Hälfte aller Lkw – Fahrer missachtet regelmäßig
die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten.
Übermüdete Fahrer gefährden sich und andere:
Schlafmangel macht verkehrsuntüchtig!
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Tipps
& Hinweise:
- Wiederholtes Gähnen,
Augenbrennen, schwere Lider, unregelmäßige Fahrweise,
optische Täuschungen, Tunnelblick und nachlassende
Konzentration sind ernst zu nehmende Warnzeichen.
- Sekundenschlaf:
kaum einer gibt zu, dass er mal kurz eingenickt ist -
hier hilft nur eine sofortige Pause.
- Eine Sekunde Schlaf
bei 80 km/h sind 22,22 Meter Strecke – da kann viel
passieren.
- Jeder muss sich seinem
Biorhythmus beugen, sonst droht unweigerlich der
Sekundenschlaf.
- Wissenschaftler haben
festgestellt, dass
- nach 17 schlaflosen Stunden die körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit auf dem gleichen
Niveau liegen, wie bei einem Blutalkoholspiegel von 0,5 Promille. Das
Unfallrisiko verdoppelt sich.
- nach 24 schlaflosen Stunden die Reaktionen denen
eines Autofahrers mit 1,00 Promille
entsprechen.
- der Körper bei fortschreitender Müdigkeit
Stresshormone produziert, die Fahrfehler wie
ruckartige
und überflüssige Lenkbewegungen, plötzliches Abbremsen und Unterschreiten
des
Sicherheitsabstandes, verursachen.
- Für Schlaf gibt es
keine Ersatzmittel. „Muntermacher“ wie Kaffee oder
Pillen sind trügerische Helfer.
- Halten Sie Sich an die
gesetzlichen Lenk– und Ruhezeiten!
- Richtige Ernährung und
ausgleichende Bewegung machen fit.
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Gütertransportverkehr
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Fahrzeuge mit oder ohne Anhänger
/ Sattelanhänger deren zGG > 3,5 t beträgt und zur
Güterbeförderung eingesetzt sind. (Ausstattung mit
EG-Kontrollgerät) |
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Fahrzeuge deren zGG > 2,8 t <
3,5 t beträgt. (Ausstattung mit EG-Kontrollgerät oder
Fahrt-schreiber oder Aufzeichnungen) |
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Personenbeförderung
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Fahrzeuge, die dafür geeignet
und dazu bestimmt sind, einschließlich Fahrer mehr als 9
Personen zu befördern |
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Rechtsgrundlagen
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VO(EWG)561/2006
-
VO(EWG)3821/85
-
EG-Sozialvorschriften
-
AETR-Abkommen
-
Fahrpersonalgesetz
-
Fahrpersonalverordnung
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Die Lenkzeit umfasst die
reinen Tätigkeiten am Steuer. Dazu gehören auch kurze
verkehrsbedingte Wartezeiten, z.B. an einer roten Ampel oder
im Stau.
- Tägliche Lenkzeit
- 2 x wöchentlich
- Lenkzeit zwischen zwei
wöchentlichen Ruhezeiten höchstens
- Lenkzeit in zwei
aufeinander folgender Wochen höchstens
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max. 9 Stunden
max. 10 Stunden
56 Stunden
90 Stunden |
Der Begriff Woche umfasst den
Zeitraum von Montag, 00.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr.
Unterbrechung der Lenkzeit:
- Lenkzeitunterbrechung
heißt: Kein Lenken und keine andere Arbeit (z.B. Be- und
Entladen) für mindestens 15 Minuten.
- Unterbrechung der Lenkzeit nach einer Lenkzeit von
maximal 4,5 Stunden.
- Unterbrechung der Lenkzeit muss mindestens 45 Minuten
betragen, sie ist aufteilbar in
2 Teilunterbrechungen. Hierbei muss die
erste Unterbrechung mind. 15 Minuten und die
zweite mind. 30 Minuten betragen.
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Als
Ruhezeit wird jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens
3 Stunden angerechnet, in dem der Fahrer frei über seine
Zeit verfügen kann (kann er nicht frei über seine Zeit
verfügen, liegt keine Ruhezeit vor, z. B. im fahrenden
Fahrzeug).
Tägliche Ruhezeit:
- Fahrer:
- Mindestens 11 Stunden
- Eine Verkürzung auf 3 x wöchentlich 9 Stunden zwischen zwei
wöchentlichen Ruhezeiten
ist möglich, die fehlende Zeit muss nicht
ausgeglichen werden.
Aufteilungsmöglichkeit an Tagen ohne Verkürzung:
- Die Ruhezeit kann in max. zwei Abschnitte aufgeteilt
werden. Hierbei erhöht sich die
Ruhezeit auf insgesamt 12 Stunden. Der erste
Abschnitt muss mindestens 3 Stunden und
der anschließende 9 Stunden betragen
- Zwei-Fahrer-Besatzung:
- Jeder Fahrer benötigt 9 Stunden Ruhezeit innerhalb von 30 Stunden
Auch bei der
Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen die Ruhezeiten nicht im
fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Fahrer
müssen deshalb die Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei
eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden
darf.
Wöchentliche Ruhezeit:
Innerhalb zwei aufeinander
folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende
Ruhezeiten einzuhalten:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (= 2 x 45
Stunden)
oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (= 45 Stunden)
und eine reduzierte
wöchentliche Ruhezeit (= mind. 24 Stunden).
Die Reduzierung wird durch eine gleichwertige Ruhepause, die vor dem Ende
der
dritten Woche genommen werden muss, ausgeglichen.
Die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit einzulegende Ruhepause ist an eine andere
Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
Fällt eine wöchentliche Ruhezeit kalendermäßig in zwei
Wochen darf diese nur für eine der beiden Wochen gezählt
werden.
Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs vollständigen
Tageslenkzeiten, jedoch spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen, einzulegen.
Die Summe der täglichen und der wöchentlichen Lenkzeiten
errechnet sich aus allen Lenkzeiten innerhalb der/des
EU/EWR und im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
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- Die tägliche Arbeitszeit
beträgt 8 Stunden, jedoch höchstens 10 Stunden.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden jedoch
höchstens 60 Stunden.
Nach § 21a des Arbeitszeitgesetzes darf innerhalb von vier
Kalendermonaten oder 16 Wochen die wöchentliche Arbeitszeit
durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Lenkzeiten
sind Teil der Arbeitszeiten. |
Arbeitszeitnachweis:
Die Schaublätter oder handschriftlichen Aufzeichnungen des
laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage
sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder
I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem
Fahrtschreiber gemäß § 57a der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet, haben
die Fahrer betreffender Fahrzeuge diese zu betreiben. Im
Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der
StVZO hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei
Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken.
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