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 Sei Partner und kein Dickhäuter!

Bereits beim Verkehrsgerichtstag 2003 haben Ex-perten darüber beraten, wie die Flüssigkeit des Verkehrs auf unseren stark belasteten Autobahnen verbessert werden kann.
Neben der Möglichkeit einer allgemeinen Beschrän-kung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Fernstrassen wurde ein generelles Überholverbot für schwere LKW diskutiert.
Man tut den vermeintlich schwerfälligen Elefanten Unrecht, sie als Sinnbild für meist unnötige, weil kaum Vorteil bringende Überholmanöver der PS Giganten zu benützen.

   
Wie kommt es, dass ein Überholvorgang mehr als 3 km in Anspruch nimmt und fast zwei Minuten dauert?
Kaum auf den Überholstreifen ausgeschert, unterzieht sich der Überholende den physikalischen Gesetzen des Überholweges.
Um einen Überholvorgang ordentlich, d.h. ohne Behinderung anderer durchzuführen, muss der Überholen-de zunächst den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden überwinden, anschließend die Gesamtlänge des zu überholenden LKW’s passieren; um danach mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand wieder nach rechts einzuscheren und den Überholvorgang zu beenden.
Gehen wir einmal von einer Fahrzeuglänge von 18 m je LKW einschließlich Anhänger aus. Erst hat der LKW den Sicherheitsabstand von ca. 50 m zu überwinden, anschließend sich mit seiner gesamten Länge an dem Überholten vorbei zu schieben. Dies ist eine Fahrtstrecke von 36 m um nach weiteren 50 m wie-der korrekt auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.
Für diese insgesamt 136 m steht dem Überholer nur die Fahrgeschwindigkeit zur Verfügung, die er schneller fährt als der Überholte. Funktioniert der Geschwindigkeitsbegrenzer, kann der Überholende kaum schneller fahren als 90 km/h. Fährt der Überholte konstant 86 km/h, steht dem schnelleren LKW nur ein Geschwindigkeitsvorteil von 4 km/h zur Verfügung. Dies wiederum bedeutet, dass er nur 111 cm in der Sekunde schneller ist, als der Überholte. Leicht nachzurechnen welche Zeit er für den Weg von 136 m benötigt; dies sind mehr als zwei Minuten. In diesen zwei Minuten legt der überholende LKW jedoch tatsächlich eine Fahrtstrecke von über 3 km zurück und verhindert während dieser Zeit wiederum schnellerem PKW-Verkehr das Überholen.

Spielt sich dieser Vorfall auf einer Fahrtstrecke von 10 km nur dreimal hintereinander ab, kann der schnel-lere PKW-Verkehr kaum überholen. Die Fahrstreifen der Autobahn sind nicht ausgelastet, da während der Überholphase die Fahrbahn vor dem „Überholerpaar“ unbenutzt bleibt.
Blockieren LKW auf diese Weise den linken Fahrstreifen, erzeugt dies unter den PKW-Lenkern nicht nur Unmut, Ärger und Aggression, es werden vermeidbare Staus produziert und damit die Unfallgefahr erhöht.

Nach der aktuellen Änderung der Straßenverkehrsordnung wird mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg belegt, wer nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Um welches Geschwindigkeitsmaß sollte aber der Überholende tatsächlich schneller sein.
Hierzu hat sich der Verordnungsgeber bisher nicht ausgelassen.
Bereits im Jahre 1992 hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M in einem anstehenden Bußgeldverfahren festgestellt, dass eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h nicht ausreichend ist. Eine Differenzge-schwindigkeit von 20 km/h wird allgemein als ausreichend anerkannt.

Urteil OLG Hamm: 4 Ss OWi 629/08