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Sei Partner
und kein Dickhäuter!
Bereits beim Verkehrsgerichtstag 2003
haben Ex-perten darüber beraten, wie die Flüssigkeit des
Verkehrs auf unseren stark belasteten Autobahnen verbessert
werden kann.
Neben der Möglichkeit einer allgemeinen Beschrän-kung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Fernstrassen wurde
ein generelles Überholverbot für schwere LKW diskutiert.
Man tut den vermeintlich schwerfälligen Elefanten Unrecht,
sie als Sinnbild für meist unnötige, weil kaum Vorteil
bringende Überholmanöver der PS Giganten zu benützen. |
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Wie
kommt es, dass ein Überholvorgang mehr als 3 km in Anspruch
nimmt und fast zwei Minuten dauert?
Kaum auf den Überholstreifen ausgeschert, unterzieht sich
der Überholende den physikalischen Gesetzen des
Überholweges.
Um einen Überholvorgang ordentlich, d.h. ohne Behinderung
anderer durchzuführen, muss der Überholen-de zunächst den
Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden überwinden,
anschließend die Gesamtlänge des zu überholenden LKW’s
passieren; um danach mit dem erforderlichen
Sicherheitsabstand wieder nach rechts einzuscheren und den
Überholvorgang zu beenden.
Gehen wir einmal von einer Fahrzeuglänge von 18 m je LKW
einschließlich Anhänger aus. Erst hat der LKW den
Sicherheitsabstand von ca. 50 m zu überwinden, anschließend
sich mit seiner gesamten Länge an dem Überholten vorbei zu
schieben. Dies ist eine Fahrtstrecke von 36 m um nach
weiteren 50 m wie-der korrekt auf den rechten Fahrstreifen
zu wechseln.
Für diese insgesamt 136 m steht dem Überholer nur die
Fahrgeschwindigkeit zur Verfügung, die er schneller fährt
als der Überholte. Funktioniert der
Geschwindigkeitsbegrenzer, kann der Überholende kaum
schneller fahren als 90 km/h. Fährt der Überholte konstant
86 km/h, steht dem schnelleren LKW nur ein
Geschwindigkeitsvorteil von 4 km/h zur Verfügung. Dies
wiederum bedeutet, dass er nur 111 cm in der Sekunde
schneller ist, als der Überholte. Leicht nachzurechnen
welche Zeit er für den Weg von 136 m benötigt; dies sind
mehr als zwei Minuten. In diesen zwei Minuten legt der
überholende LKW jedoch tatsächlich eine Fahrtstrecke von
über 3 km zurück und verhindert während dieser Zeit wiederum
schnellerem PKW-Verkehr das Überholen.
Spielt sich dieser Vorfall auf einer Fahrtstrecke von 10 km
nur dreimal hintereinander ab, kann der schnel-lere
PKW-Verkehr kaum überholen. Die Fahrstreifen der Autobahn
sind nicht ausgelastet, da während der Überholphase die
Fahrbahn vor dem „Überholerpaar“ unbenutzt bleibt.
Blockieren LKW auf diese Weise den linken Fahrstreifen,
erzeugt dies unter den PKW-Lenkern nicht nur Unmut, Ärger
und Aggression, es werden vermeidbare Staus produziert und
damit die Unfallgefahr erhöht.
Nach der aktuellen Änderung der Straßenverkehrsordnung wird
mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg
belegt, wer nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als
der zu Überholende fährt.
Um welches Geschwindigkeitsmaß sollte aber der Überholende
tatsächlich schneller sein.
Hierzu hat sich der Verordnungsgeber bisher nicht
ausgelassen.
Bereits im Jahre 1992 hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M
in einem anstehenden Bußgeldverfahren festgestellt, dass
eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h nicht ausreichend
ist. Eine Differenzge-schwindigkeit von 20 km/h wird
allgemein als ausreichend anerkannt.
Urteil OLG Hamm: 4 Ss OWi 629/08
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