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Von Beruf „Kraftfahrer“ - das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Bereits seit gut 30 Jahren gibt es die Ausbildung zum
„Berufskraftfahrer“.
Zahlreiche Transportunternehmen ermöglichen damit jungen
Menschen den qualifizierten Einstieg in eine anspruchsvolle
Arbeitswelt, denn die Belange des gewerblichen
Güterkraftverkehrs und des gewerblichen
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Bild: KEV-BW |
Personenverkehrs erfordern längst mehr, als das
sichere Lenken
des Fahrzeugs.
Verständnis und Beherrschung der modernen Technik
des Fahrz-eugs, für Logistik und Transportablauf im
Betrieb und auf der Straße sowie für eine
umweltschonende Fahrweise sind Voraussetzungen für
ein erfolgreiches Unternehmen und die Sicherheit im
Straßen-verkehr.
Der verantwortungsvolle Umgang mit Fahrzeugen und
Ladung erfordern aufgeschlossene, versierte,
motivierte und professionelle Fahrzeuglenkerinnen
und Fahrzeuglenker! |
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Die Rechtslage
Seit August 2006 gilt für die Fahrerqualifizierung
die EU-Richtlinie 2003/59, die mit
- dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und
- der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
in nationale Vorschriften
umgesetzt wurde.
Damit wurden die Voraussetzungen für den Berufszugang von
Fahrerinnen und Fahrern der Fahrerlaubnisklassen (FE) C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE und die turnusmäßig
notwendige Weiterbildung für gewerblich durchzuführende
Fahrten neu geregelt.
Wer ist betroffen?
Wer ab dem
- 10.09.2008 die FE-Klasse
D
und ab dem
- 10.09.2009 die FE-Klasse
C
erwirbt und anschließend als
Fahrerin oder Fahrer eines Kraftomnibusses (KOM) oder eines
Lkw Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen möchte,
benötigt zunächst den Nachweis einer Grundqualifikation.
Daran anschließend ist jeweils innerhalb der folgenden fünf
Jahre der Nachweis über eine insgesamt 35 Stunden umfassende
Weiterbildung zu erbringen.
Personen, die bereits vor den aufgeführten Stichtagen im
Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis sind, benötigen zwar
keine Grundqualifikation, sie sind jedoch gleichfalls zur
Weiterbildung verpflichtet.
Insbesondere werden folgende Fahrten erfasst:
- Werksverkehr
-
Transporthilfstätigkeiten
- gewerbliche Fahrten
eines selbst fahrenden Unternehmers
- Abfallentsorgung und
-transport einschließlich des Einsammelns von Hausmüll
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Von
der Regelung ausgenommen sind:
- land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Fahrten
- hoheitliche
Fahrten zum Zwecke der Straßen- und
Stadtreinigung, der Grünpflege, des
Winterdienstes und der baulichen Un-terhaltung
von Straßen,
- alle Fahrten mit
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material,
Hilfsmitteln o.ä., die zwar gewerblicher Natur
sind, das Fah-ren jedoch nicht zur überwiegenden
Beschäftigung des Fahrers zählt. Dies sind z.B.
Handwerker, die ihr Material zur Arbeitsstelle
transportieren und in ihrer Hauptbeschäftigung
eine andere Arbeit ausüben.
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Bild: KEV-BW |
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Wie kann die
Grundqualifikation erlangt werden?
Variante 1
Die Grundqualifikation kann im Rahmen der bereits bisher
angebotenen dreijährigen Berufskraftfahrer-ausbildung
inklusive Grundqualifikationsprüfung mit dem Ziel
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
erworben werden.
Variante 2
Wer nach den Stichtagen die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
erlangt, kann seine Grundqualifikation durch die
erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und
praktischen Prüfung bei der für seinen Wohn- bzw. Arbeitsort
zuständigen IHK erlangen.
Der Prüfungsaufwand umfasst 4 Stunden zu je 60 Minuten in
Theorie und 3,5 Stunden in der Praxis, davon zwei Stunden im
Straßenverkehr. Die Zulassung zur Prüfung setzt nicht die
Teilnahme an Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgängen
voraus.
Variante 3
Eine „beschleunigte Grundqualifikation“ kann erlangen, wer
die Prüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle ablegt.
Vorausgehen muss eine Ausbildung bei einer hierfür
zugelassenen Ausbildungsstätte.
Diese Ausbildung umfasst 140 Stunden zu je 60 Minuten (dabei
sind 10 Stunden Fahrpraxis und eine 90-minütige
Theorieprüfung enthalten).
Zu dieser Ausbildungsvariante ist noch kein
Fahrerlaubnisbesitz erforderlich, allerdings muss dann bei
den Ausbildungsfahrten ein Fahrlehrer dabei sein.
Ausbildungsinhalte sind:
- Fahrzeugtechnik
- Sicherheitsausstattung
- Ladungssicherung
- rücksichtsvolles und
umweltfreundliches Fahren
- Sozialvorschriften
- Genehmigungen und
richtiges Verhalten in Notfällen
- Logistik und
Marktordnung
Diese Themenfelder werden
auch bei der Variante 2 geprüft.
Welche Fristen sind zu beachten?
Ist die Fahrerlaubnis für Omnibusse noch vor dem 10.09.08
erteilt worden, muss keine Grundqualifi-kation nachgewiesen
werden.
Wird die Fahrerlaubnis für Lkw-Fahrer noch vor dem
10.09.09 erteilt, ist ebenfalls keine
Grundqualifi-kation erforderlich. |
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Welche
Weiterbildungsmaßnahmen sind vorgeschrieben? |
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Berufskraftfahrer müssen künftig
an Weiterbildungs-maßnahmen teilnehmen.
Diese Pflicht trifft alle, unabhängig davon, wann die
Kraftfahrer ihre Fahrerlaubnis erhalten haben.
Im Fünf-Jahres-Rhythmus muss eine Weiterbildung von
mindestens 35 Stunden nachgewiesen werden. Die
Ausbildungsabschnitte dürfen in Einheiten zu 7 Stunden
aufgeteilt und an verschiedenen Ausbil-dungsstätten
durchgeführt werden.
Lkw- und KOM-Fahrer, die ihren Führerschein bis zum
10.09.2009 (Stichtag) erworben haben, können in in
begründeten Fällen (z.B. Anpassung an die Fristen zur
Verlängerung des Führerscheins) auf |

Bild: KEV-BW |
Antrag einmalig die Frist für
den Abschluss der Weiterbildung bis zu sieben Jahre
verlängern lassen. Dies bedeutet, die Weiterbildung muss für
Lkw-Fahrer spätestens bis zum September 2016, für Busfahrer
jedoch bis zum September 2015 nachgewiesen werden.
Danach muss die Fahrerin bzw. der Fahrer innerhalb von
5-Jahreszyklen an der Weiterbildung teilnehmen.
Sind Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen
Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr eingesetzt, soll
die Fortbildung in dem Bereich der Haupttätigkeiten mit den
entsprechenden Themen erfolgen. Eine doppelte Schulung ist
nicht erforderlich. |
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Ausbildungsstätten für
Grundqualifikation und Weiterbildung
Auf Antrag werden folgende
Stellen für die Ausbildung anerkannt und zugelassen:
- Fahrschulen mit
Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs.
2 des Fahr-lehrergesetzes (FahrlG)
- Dienst-Fahrschulen nach
§ 30 (FahrlG)
- Ausbildungsbetriebe, die
eine Berufsausbildung zur Berufskraftfahrerin oder zum
Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
durchführen
- Träger einer Umschulung
zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer oder
zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem
Berufsbildungsgesetz
Wie werden die
Grundqualifikation und die Weiterbildung nachgewiesen?
Die erfolgreich erlangte Grundqualifikation und die
Weitebildung werden jeweils durch Eintrag der
Schlüssel-Nummer „95“ im Führerschein bestätigt.
Insbesondere Fahrer aus außereuropäischen Staaten weisen
ihre Qualifikation möglicherweise durch andere amtliche
Dokumente nach. |
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Mindestalter
Für Personen, die während der dreijährigen Aus-bildung
(Variante1) zur Berufskraftfahrerin oder zum
Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb die
Grundqualifikation erwerben, wurde das Min-destalter für das
Führen von Omnibussen von bisher 20 Jahre auf 18 Jahre
herabgesetzt. Allerdings ist
die Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
auf Fahrten im Linienverkehr mit einer Linienlänge von 50
Kilometer begrenzt. Ab dem 20. Lebensjahr ist diese
Beschränkung aufgehoben.
Das Mindestalter bei der beschleunigten Grundqualifikation
(Variante 3) beträgt für Lkw-Fahrer 21 Jahre, für
Omnibusfahrer 23 Jahre.
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Bild: KEV-BW |
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Hinweise
- Wird ein Kraftfahrer
ohne die geforderte Qualifikation eingesetzt, haben
Unternehmer bis zu 20.000 € und Fahrer bis zu 5.000 € an
Bußgeld zu erwarten.
- Wird die Fahrerlaubnis
entzogen, bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation
erhalten und erlischt nicht. Wurde die zu entziehende
Fahrerlaubnis jedoch bereits vor den Stichtagen
erworben, so erlischt mit der Fahrerlaubnisentziehung
der hierauf begründete Besitzstand und die
Grundqualifikation muss neu erworben werden.
- Es sollte darauf
geachtet werden, dass mit den Weiterbildungsmaßnahmen
nicht zu spät eingesetzt wird, damit die Fünf- oder ggf.
Sieben-Jahresfristen eingehalten werden können.
- Die Kosten für die
regelmäßige Weiterbildung dürften pro Fahrer ca. 1.500 €
betragen.
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Bild: KEV-BW |
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