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Von Beruf „Kraftfahrer“ - das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Bereits seit gut 30 Jahren gibt es die Ausbildung zum „Berufskraftfahrer“.
Zahlreiche Transportunternehmen ermöglichen damit jungen Menschen den qualifizierten Einstieg in eine anspruchsvolle Arbeitswelt, denn die Belange des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen
 

Bild: KEV-BW
Personenverkehrs erfordern längst mehr, als das sichere Lenken
des Fahrzeugs.

Verständnis und Beherrschung der modernen Technik des Fahrz-eugs, für Logistik und Transportablauf im Betrieb und auf der Straße sowie für eine umweltschonende Fahrweise sind Voraussetzungen für ein erfolgreiches Unternehmen und die Sicherheit im Straßen-verkehr.

Der verantwortungsvolle Umgang mit Fahrzeugen und Ladung erfordern aufgeschlossene, versierte, motivierte und professionelle Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker!
 
Die Rechtslage

Seit August 2006 gilt für die Fahrerqualifizierung die EU-Richtlinie 2003/59, die mit
  • dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und
  • der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

in nationale Vorschriften umgesetzt wurde.

Damit wurden die Voraussetzungen für den Berufszugang von Fahrerinnen und Fahrern der Fahrerlaubnisklassen (FE) C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE und die turnusmäßig notwendige Weiterbildung für gewerblich durchzuführende Fahrten neu geregelt.

Wer ist betroffen?

Wer ab dem

  • 10.09.2008 die FE-Klasse D

und ab dem

  • 10.09.2009 die FE-Klasse C

erwirbt und anschließend als Fahrerin oder Fahrer eines Kraftomnibusses (KOM) oder eines Lkw Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen möchte, benötigt zunächst den Nachweis einer Grundqualifikation.
Daran anschließend ist jeweils innerhalb der folgenden fünf Jahre der Nachweis über eine insgesamt 35 Stunden umfassende Weiterbildung zu erbringen.

Personen, die bereits vor den aufgeführten Stichtagen im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis sind, benötigen zwar keine Grundqualifikation, sie sind jedoch gleichfalls zur Weiterbildung verpflichtet.

Insbesondere werden folgende Fahrten erfasst:

  • Werksverkehr
  • Transporthilfstätigkeiten
  • gewerbliche Fahrten eines selbst fahrenden Unternehmers
  • Abfallentsorgung und -transport einschließlich des Einsammelns von Hausmüll
Von der Regelung ausgenommen sind:
  • land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Fahrten
  • hoheitliche Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes und der baulichen Un-terhaltung von Straßen,
  • alle Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Hilfsmitteln o.ä., die zwar gewerblicher Natur sind, das Fah-ren jedoch nicht zur überwiegenden Beschäftigung des Fahrers zählt. Dies sind z.B. Handwerker, die ihr Material zur Arbeitsstelle transportieren und in ihrer Hauptbeschäftigung eine andere Arbeit ausüben.


Bild: KEV-BW

Wie kann die Grundqualifikation erlangt werden?

Variante 1
Die Grundqualifikation kann im Rahmen der bereits bisher angebotenen dreijährigen Berufskraftfahrer-ausbildung inklusive Grundqualifikationsprüfung mit dem Ziel
  • Berufskraftfahrer
  • Fachkraft im Fahrbetrieb

erworben werden.

Variante 2
Wer nach den Stichtagen die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erlangt, kann seine Grundqualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der für seinen Wohn- bzw. Arbeitsort zuständigen IHK erlangen.
Der Prüfungsaufwand umfasst 4 Stunden zu je 60 Minuten in Theorie und 3,5 Stunden in der Praxis, davon zwei Stunden im Straßenverkehr. Die Zulassung zur Prüfung setzt nicht die Teilnahme an Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgängen voraus.

Variante 3
Eine „beschleunigte Grundqualifikation“ kann erlangen, wer die Prüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle ablegt. Vorausgehen muss eine Ausbildung bei einer hierfür zugelassenen Ausbildungsstätte.
Diese Ausbildung umfasst 140 Stunden zu je 60 Minuten (dabei sind 10 Stunden Fahrpraxis und eine 90-minütige Theorieprüfung enthalten).
Zu dieser Ausbildungsvariante ist noch kein Fahrerlaubnisbesitz erforderlich, allerdings muss dann bei den Ausbildungsfahrten ein Fahrlehrer dabei sein.
 

Ausbildungsinhalte sind:

  • Fahrzeugtechnik
  • Sicherheitsausstattung
  • Ladungssicherung
  • rücksichtsvolles und umweltfreundliches Fahren
  • Sozialvorschriften
  • Genehmigungen und richtiges Verhalten in Notfällen
  • Logistik und Marktordnung

Diese Themenfelder werden auch bei der Variante 2 geprüft.


Welche Fristen sind zu beachten?

Ist die Fahrerlaubnis für Omnibusse noch vor dem 10.09.08 erteilt worden, muss keine Grundqualifi-kation nachgewiesen werden.

Wird die Fahrerlaubnis für Lkw-Fahrer noch vor dem 10.09.09 erteilt, ist ebenfalls keine Grundqualifi-kation erforderlich.

   
   
Welche Weiterbildungsmaßnahmen sind vorgeschrieben?
   
Berufskraftfahrer müssen künftig an Weiterbildungs-maßnahmen teilnehmen.
Diese Pflicht trifft alle, unabhängig davon, wann die Kraftfahrer ihre Fahrerlaubnis erhalten haben.
Im Fünf-Jahres-Rhythmus muss eine Weiterbildung von mindestens 35 Stunden nachgewiesen werden. Die Ausbildungsabschnitte dürfen in Einheiten zu 7 Stunden aufgeteilt und an verschiedenen Ausbil-dungsstätten durchgeführt werden.

Lkw- und KOM-Fahrer, die ihren Führerschein bis zum 10.09.2009 (Stichtag) erworben haben, können in in begründeten Fällen (z.B. Anpassung an die Fristen zur Verlängerung des Führerscheins) auf


Bild: KEV-BW

Antrag einmalig die Frist für den Abschluss der Weiterbildung bis zu sieben Jahre verlängern lassen. Dies bedeutet, die Weiterbildung muss für Lkw-Fahrer spätestens bis zum September 2016, für Busfahrer jedoch bis zum September 2015 nachgewiesen werden.
Danach muss die Fahrerin bzw. der Fahrer innerhalb von 5-Jahreszyklen an der Weiterbildung teilnehmen.

Sind Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr eingesetzt, soll die Fortbildung in dem Bereich der Haupttätigkeiten mit den entsprechenden Themen erfolgen. Eine doppelte Schulung ist nicht erforderlich.
   
Ausbildungsstätten für Grundqualifikation und Weiterbildung

Auf Antrag werden folgende Stellen für die Ausbildung anerkannt und zugelassen:

  • Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahr-lehrergesetzes (FahrlG)
  • Dienst-Fahrschulen nach § 30 (FahrlG)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen
  • Träger einer Umschulung zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz

Wie werden die Grundqualifikation und die Weiterbildung nachgewiesen?

Die erfolgreich erlangte Grundqualifikation und die Weitebildung werden jeweils durch Eintrag der Schlüssel-Nummer „95“ im Führerschein bestätigt.
Insbesondere Fahrer aus außereuropäischen Staaten weisen ihre Qualifikation möglicherweise durch andere amtliche Dokumente nach.

   
   
Mindestalter

Für Personen, die während der dreijährigen Aus-bildung (Variante1) zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb die Grundqualifikation erwerben, wurde das Min-destalter für das Führen von Omnibussen von bisher 20 Jahre auf 18 Jahre herabgesetzt. Allerdings ist
die Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres auf Fahrten im Linienverkehr mit einer Linienlänge von 50 Kilometer begrenzt. Ab dem 20. Lebensjahr ist diese Beschränkung aufgehoben.
Das Mindestalter bei der beschleunigten Grundqualifikation (Variante 3) beträgt für Lkw-Fahrer 21 Jahre, für Omnibusfahrer 23 Jahre.

 


Bild: KEV-BW

   
 
 
Hinweise
  • Wird ein Kraftfahrer ohne die geforderte Qualifikation eingesetzt, haben Unternehmer bis zu 20.000 € und Fahrer bis zu 5.000 € an Bußgeld zu erwarten.
  • Wird die Fahrerlaubnis entzogen, bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation erhalten und erlischt nicht. Wurde die zu entziehende Fahrerlaubnis jedoch bereits vor den Stichtagen erworben, so erlischt mit der Fahrerlaubnisentziehung der hierauf begründete Besitzstand und die Grundqualifikation muss neu erworben werden.
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass mit den Weiterbildungsmaßnahmen nicht zu spät eingesetzt wird, damit die Fünf- oder ggf. Sieben-Jahresfristen eingehalten werden können.
  • Die Kosten für die regelmäßige Weiterbildung dürften pro Fahrer ca. 1.500 € betragen.
Bild: KEV-BW  
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